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Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international regirierten identischen älteren Marke für Waren oder Dienseistungen ist, die mit denen identisch sind, für welche die ältere Marke eingetragen ist, oder die von diesen Waren oder Dienstleistungen umfasst werden, kann den Zeitrang der älteren Marke in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem oder für den sie eingetragen ist, in Anspruch nehmen.
Artikel 34 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
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Ein gemäß Artikel 35 der Verordnung gestellter Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs einer oder mehrerer registrierter älterer Marken gemäß Artikel 34 der Verordnung muß folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke;
b) den Namen und die Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
c) hat der Markeninhaber einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
d) die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, des Datums, von dem ab die entsprechende Eintragung wirksam war, der Nummer dieser Eintragung sowie der Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist;
e) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Zeitrang in Anspruch genommen wird;
f) eine Abschrift der betreffenden Eintragung; die Abschrift muß von der zuständigen Stelle als die genaue Abschrift der nationalen Eintragung beglaubigt werden.
Sind die Erfordernisse für den Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück.
Das Amt unterrichtet die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und das Benelux-Markenamt über die wirksame Inanspruchnahme des Zeitrangs.
Der Präsident des Amtes kann bestimmen, daß der Anmelder weniger als die gemäß Absatz 1 Buchstabe f) zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht.
GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung
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