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markenrecht:gm:heranziehung_allgemeiner_grund_saetze

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Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Artikel 83 GMV

Soweit diese Verordnung, die Durchführungsverordnung, die Gebührenordnung oder die Verfahrensordnung der Beschwerdammern Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten im Allgeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

siehe auch

markenrecht/gm/heranziehung_allgemeiner_grund_saetze.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1