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markenrecht:gm:gegenseitige_unterrichtung_und_verkehr_des_amtes_mit_behoerden_der_mitgliedstaaten

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Gegenseitige Unterrichtung und Verkehr des Amtes mit Behörden der Mitgliedstaaten

Regel 92 (1) GMDV

Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Markenamt übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken oder nationalen Marken und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die darauf eingetragenen Marken betreffen. Diese Übermittlungen von Angaben unterliegen nicht den Beschränkungen des Artikels 84 der Verordnung.

Regel 92 (2) GMDV

Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung der Verordnung oder dieser Regeln ergeben, verkehren das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unmittelbar miteinander. Diese Unterrichtungen können auch durch die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Markenamt erfolgen.

Regel 92 (3) GMDV

Ausgaben, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.

siehe auch

markenrecht/gm/gegenseitige_unterrichtung_und_verkehr_des_amtes_mit_behoerden_der_mitgliedstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1