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markenrecht:gm:form_der_entscheidungen

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Form der Entscheidungen

Regel 52 (1) GMDV

Entscheidungen des Amtes werden schriftlich abgefaßt und begründet. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Anschließend werden sie schriftlich abgefaßt und den Beteiligten zugestellt.

Regel 52 (2) GMDV

Die Entscheidungen des Amtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, daß die Beschwerdeschrift beim Amt innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Zustellung der Entscheidung, von dem ab die Beschwerde eingelegt werden muß, schriftlich eingereicht werden muß. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf Artikel 57, 58 und 59 der Verordnung aufmerksam zu machen. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine Ansprüche herleiten.

siehe auch

markenrecht/gm/form_der_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1