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markenrecht:gm:finanzvorschriften

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Finanzvorschriften

Artikel 143 GMV

Der Haushaltsausschuss erlässt nach Stellungnahme der Kommission und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeichaften die internen Finanzvorschriften, in denen insbesondere die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des Amtes festgelegt werden. Die Finanzvorschriften lehnen sich, soweit dies mit der Besonderheit des Amtes vereinbar ist, an die Haushaltsordnungen anderer von der Gemeinschaft geschaffener Einrichtungen an.

siehe auch

markenrecht/gm/finanzvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1