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Regel 31 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c), Absätze 2, 4 und 7 gelten entsprechend für die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts an einer Gemeinschaftsmarke sowie von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wird jedoch eine Gemeinschaftsmarke von einem Konkursverfahren oder konkursähnlichen Verfahren erfaßt, so ist der Antrag der zuständigen nationalen Behörde auf einen entsprechenden Vermerk im Register nicht gebührenpflichtig.
Wurde die Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, oder nur für einen Teil der Gemeinschaft oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt, so werden im Eintragungsantrag die Waren und Dienstleistungen bzw. der Teil der Gemeinschaft oder der Zeitraum angegeben, für die die Lizenz erteilt wurde.
Werden die Erfordernisse für den Antrag einer Eintragung gemäß Artikel 19, 20 oder 22 der Verordnung und der obigen Absätze 1 und 2 sowie der sonstigen Regeln für einen solchen Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist abgestellt, so weist es den Eintragungsantrag zurück.
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken. Lizenzen, dingliche Rechte und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden in der beim Amt geführten Anmeldungsakte vermerkt.
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