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Die Gemeinschaftsmarke kann unabhängig vom Unteehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.
Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.
GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung
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