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markenrecht:gm:bestimmungen_ueber_die_erweiterung_der_gemeinschaft

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Bestimmungen über die Erweiterung der Gemeinschaft

Artikel 165 (1) GMV

Ab dem Tag des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

Artikel 165 (1) GMV

Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei, nachstehend „neuer Mitgliedstaat“ oder „neue Mitgliedstaaten“ wird eine gemäß dieser Verordnung vor dem Tag des jeweiligen Beitritts eingetragene oder angemeldete Gemeinschaftsmarke auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit sie dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft hat.

Artikel 165 (2) GMV

Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, die am Tag des Beitritts bereits angemeldet war, darf nicht aufgrund der in Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse abgelehnt werden, wenn diese Hindernisse lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.

Artikel 165 (3) GMV

Wird eine Gemeinschaftsmarke während der sechs Monate vor dem Tag des Beitritts angemeldet, so kann gemäß Artikel 41 Widerspruch erhoben werden, wenn eine ältere Marke oder ein sonstiges älteres Recht im Sinne von Artikel 8 in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt erworben wurde, sofern der Erwerb gutgläubig war und das Anmeldedatum oder gegebenenfalls das Prioritätsdatum oder das Datum der Erlangung der älteren Marke bzw. des sonstigen älteren Rechts im neuen Mitgliedstaat vor dem Anmeldedatum oder gegebenenfalls vor dem Prioritätatum der angemeldeten Gemeinschaftsmarke liegt.

Artikel 165 (4) GMV

Eine Gemeinschaftsmarke im Sinne von Absatz 1 kann nicht für nichtig erklärt werden

a) gemäß Artikel 52, wenn die Nichtigkeitsgründe lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind;
b) gemäß Artikel 53 Absätze 1 und 2, wenn das ältere innerstaatliche Recht in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts eingetragen, angemeldet oder erworben wurde.

Artikel 165 (5) GMV

Die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke im Sinne von Absatz 1 kann gemäß Artikel 110 und Artikel 111 untersagt werden, wenn die ältere Marke oder das sonstige ältere Recht in dem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts dieses Staates eingetragen, angemeldet oder gutgläubig erworben wurde oder gegebenenfalls ein Prioritätsdatum hat, das vor dem Tag des Beitritts dieses Staates liegt.

siehe auch

markenrecht/gm/bestimmungen_ueber_die_erweiterung_der_gemeinschaft.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1