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markenrecht:gm:bestellung_eines_gemeinsamen_vertreters

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Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

Regel 75 (1) GMDV

Wird eine Gemeinschaftsmarke von mehreren Personen angemeldet, und kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der Anmelder, der in der Anmeldung als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, so gilt dieser Vertreter als gemeinsamer Vertreter, sofern nicht der in der Anmeldung an erster Stelle genannte Anmelder einen zugelassenen Vertreter bestellt hat. Entsprechendes gilt für gemeinsame Inhaber von Gemeinschaftsmarken und mehrere Personen, die gemeinsam Widerspruch erheben oder einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit stellen.

Regel 75 (2) GMDV

Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehrere Personen und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so gilt Absatz 1 entsprechend. Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das Amt die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Amt den gemeinsamen Vertreter.

siehe auch

markenrecht/gm/bestellung_eines_gemeinsamen_vertreters.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1