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Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 15 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 57 Absatz 2 tritt zur Festlegung des Datums, ab dem die Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft ist, ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt werden muss, das Datum der Veröffentlhung gemäß Artikel 152 Absatz 2 an die Stelle des Datums der Eintragung.
GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung
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