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Ist die Übersetzung eines Schriftstücks einzureichen, so kann das Amt innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine Beglaubigung darüber verlangen, daß die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Ist die Übersetzung einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 30 der Verordnung zu beglaubigen, so muß diese Frist mindestens drei Monate ab dem Tag der Anmeldung betragen. Wird die Beglaubigung nicht fristgemäß eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.
Der Präsident des Amtes legt fest, wie die Übersetzungen beglaubigt werden.
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