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markenrecht:gm:beendigung_von_zahlungsverpflichtungen

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Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

Artikel 84 (1) GMV

Ansprüche des Amts auf Zahlung von Gebühren erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

Artikel 84 (2) GMV

Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebüen oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zu viel gezahlt worden sind, erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Artikel 84 (3) GMV

Die in Absatz 1 vorgesehene Frist wird durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und die Frist des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Diese Frist beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.

siehe auch

markenrecht/gm/beendigung_von_zahlungsverpflichtungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1