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(1) Die Unionsmarkengerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.
(2) In allen Markenfragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet das betreffende Unionsmarkengericht das geltende nationale Recht an.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Unionsmarkengericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Marken anwendbar sind.
Nach Art. 101 Abs. 2 GMV in der im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage im September 2015 gültigen Fassung wenden die Gemeinschaftsmarkengerichte in allen Fragen, die nicht durch die Gemeinschaftsmarkenverordnung erfasst werden, ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an. Nach Art. 129 Abs. 2 UMV wenden die Unionsmarkengerichte in allen Markenfragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, das geltende nationale Recht an. Gegenstand beider letztgenannter Vorschriften ist das von den Verordnungen nicht geregelte materielle Markenrecht.1)
Hinsichtlich des Verfahrensrechts sehen Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 3 GMV und Art. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 129 Abs. 3 UMV vor, dass die Unionsmarkengerichte die in ihrem Sitzstaat auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Marken anwendbaren Verfahrensvorschriften anwenden, soweit in diesen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist.2)
Die Gemeinschaftsmarkengerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.
In allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wenden die Gemeinschaftsmarkengerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an.
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Gemeinschaftsmarkengericht die Verfahrensvochriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Marken anwendbar sind.
UMV → Unionsmarkenverordnung
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