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markenrecht:gm:antrag_auf_erklaerung_des_verfalls_oder_der_nichtigkeit

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Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

Artikel 56 (1) GMV

Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke kann beim Amt gestellt werden:

a) in den Fällen der Artikel 50 und 51 vor jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozeßfähig ist;

b) in den Fällen des Artikels 52 Absatz 1 von den in Artikel 42 Absatz 1 genannten Personen;

c) in den Fällen des Artikels 52 Absatz 2 von den Inhabern der dort genannten älteren Rechte sowie von den Personen, die nach dem anzuwendenden nationalen Recht berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen.

Artikel 56 (2) GMV

Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr entrichtet worden ist.

Artikel 56 (3) GMV

Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ist unzulässig, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits rechtskräftig entschieden hat.

Regel 37 GMDV

Der Antrag beim Amt auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 55 der Verordnung muß folgende Angaben enthalten:

a) hinsichtlich der Eintragung, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird,

i) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird;

ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird;

iii) eine Erklärung darüber, für welche eingetragenen Waren und Dienstleistungen die Verfalls- oder die Nichtigkeitserklärung beantragt wird;

b) hinsichtlich der Gründe für den Antrag,

i) bei Anträgen gemäß Artikel 50 oder 51 der Verordnung die Angabe der Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt;

ii) bei Anträgen gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Angaben, aus denen hervorgeht, auf welches Recht sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stützt, und erforderlichenfalls Angaben, die belegen, daß der Antragsteller berechtigt ist, das ältere Recht als Nichtigkeitsgrund geltend zu machen;

iii) bei Anträgen gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung Angaben, aus denen hervorgeht, auf welches Recht sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stützt, und Angaben, die beweisen, daß der Antragsteller Inhaber eines in Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung genannten älteren Rechts ist oder daß er nach einschlägigem nationalen Recht berechtigt ist, dieses Recht geltend zu machen;

iv) die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen;

c) hinsichtlich des Antragstellers

i) seinen Namen und seine Anschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

ii) hat der Antragsteller einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e).

siehe auch

markenrecht/gm/antrag_auf_erklaerung_des_verfalls_oder_der_nichtigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1