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Unbeschadet der Anwendung des Artikels 115 Absatz 5 der Verordnung
a) können alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beziehen, in der Sprache der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke oder in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache gestellt werden;
b) können alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke beziehen, in einer Sprache des Amtes gestellt bzw. abgegeben werden. Wird für den Antrag jedoch eines der vom Amt gemäß Regel 83 bereitgestellten Formblätter verwendet, so genügen die Formblätter in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft, vorausgesetzt, daß das Formblatt, soweit es Textbestandteile betrifft, in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt ist.
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