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Die Einsicht in die Akten einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke durch Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten wird in das Originalschriftstück oder in eine Kopie gewährt; ansonsten findet Regel 89 keine Anwendung.
Gerichte und Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Amt übermittelten Akten oder Kopien gewähren. Diese Akteneinsicht unterliegt Artikel 84 der Verordnung. Das Amt erhebt für diese Akteneinsicht keine Gebühr.
Das Amt weist die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Akten oder Kopien der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Gewährung der Einsicht in die Akten einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 84 der Verordnung und Regel 88 unterliegt.
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