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Der Antrag auf Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 44 der Verordnung muß folgende Angaben enthalten:
a) das Aktenzeichen der Anmeldung;
b) den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
c) hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
d) den Teil der Anmeldung, der berichtigt oder geändert werden soll, und denselben Teil in seiner berichtigten oder geänderten Fassung;
e) betrifft die Änderung die Wiedergabe der Marke, die Wiedergabe der geänderten Marke gemäß Regel 3.
Ist in Verbindung mit dem Änderungsantrag eine Gebühr zu zahlen, so gilt der Antrag erst als gestellt, wenn die betreffende Gebühr gezahlt worden ist. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dem Anmelder dies mit.
Sind die Erfordernisse für den Antrag auf Änderung der Anmeldung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Änderung der Anmeldung zurück.
Wird die Änderung gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung veröffentlicht, so gelten die Regeln 15 bis 22 entsprechend.
Für die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehreren Anmeldungen desselben Anmelders kann ein einziger Änderungsantrag gestellt werden. Muß im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag eine Gebühr gezahlt werden, so ist diese für jede einzelne zu ändernde Anmeldung zu zahlen.
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters. Diese Anträge sind nicht gebührenpflichtig.
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