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markenrecht:gleichbehandlungsgrundsatz

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Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz muss in Einklang gebracht werden mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns. Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung [→ Voreintragungen]zu erlangen.1)

Somit kann sich ein Unternehmen vor der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats jedenfalls nicht zu seinen Gunsten auf eine Entscheidungspraxis dieser Behörde berufen, die den Anforderungen aus der Richtlinie 89/104 zuwiderliefe oder dazu führte, dass die Behörde eine rechtswidrige Entscheidung trifft.2)

siehe auch

1)
EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009, C-39/08; m.V.a. Urteile vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14
2)
EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009, C-39/08; vgl. auch BPatG, Entsch. v. 11. Januar 2007 - 25 W (pat) 9/05; m.V.a. BGH, GRUR 2006, 333, 337 f. - Porträtfoto Marlene Dietrich
markenrecht/gleichbehandlungsgrundsatz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1