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§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht auch der Eintragung einer fremdsprachigen warenbeschreibenden Angabe entgegen, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, die beschreibende Bedeutung der Angabe zu erkennen. Als beteiligte Verkehrskreise in diesem Sinne sind nicht stets die Verbraucher in ihrer Gesamtheit maßgeblich; vielmehr kann auch das Verständnis der insbesondere am Handel beteiligten Fachkreise allein ausschlaggebend sein.1)
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