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Artikel 7 (1) d der [Verordnung über die Eintragung von Marken] legt fest, dass Marken, die aus im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Zeichen oder Angaben bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.
Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind, sind von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 (1) → Eintragungshindernisse für Marken
Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.
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