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Artikel 7 (1) h der [Verordnung über die Eintragung von Marken] legt fest, dass Marken, die mangels Genehmigung gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind, von der Eintragung ausgeschlossen sind.
Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zurückzuweisen sind, sind von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 (1) → Eintragungshindernisse für Marken
Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.
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