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Artikel 7 (1) f der [Verordnung über die Eintragung von Marken] legt fest, dass Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.
Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 (1) → Eintragungshindernisse für Marken
Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.
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