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Artikel 7 (1) a der [Verordnung über die Eintragung von Marken] legt fest, dass Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.
Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen, sind von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 (1) → Eintragungshindernisse für Marken
Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.
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