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markenrecht:eu:internationale_gebuehren

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Internationale Gebühren

Artikel 150 GMV

Alle an das Internationale Büro aufgrund des Madrider Protokolls zu entrichtenden Gebühren sind unmittelbar an das Internationale Büro zu zahlen.

siehe auch

markenrecht/eu/internationale_gebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 14:29 von 127.0.0.1