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markenrecht:eu:geografische_angaben_und_ursprungsbezeichnungen

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Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

Artikel 7 (1) k der [Verordnung über die Eintragung von Marken] legt fest, dass Marken, die geschützte traditionelle Bezeichnungen für Weine verletzen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

Artikel 7 (1) k

Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

siehe auch

Artikel 7 (1) → Eintragungshindernisse für Marken
Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.

markenrecht/eu/geografische_angaben_und_ursprungsbezeichnungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 14:29 von 127.0.0.1