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Artikel 7 (1) j der [Verordnung über die Eintragung von Marken] legt fest, dass Marken, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben verletzen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.
Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften, von nationalem Recht oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.
Artikel 7 (1) → Eintragungshindernisse für Marken
Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.
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