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markenrecht:erfordernis_des_nachholens_der_versaeumten_handlung

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Erfordernis des Nachholens der versäumten Handlung

§ 91 (4) MarkenG

Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

siehe auch

§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung

markenrecht/erfordernis_des_nachholens_der_versaeumten_handlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1