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markenrecht:einzelhandel

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Einzelhandel

Einzelhandelsmarken
Einzelhandelsdienstleistungen

Der Zweck des Einzelhandels besteht im Verkauf von Waren an den Verbraucher. Dieser Handel umfasst neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäftes anzuregen. Diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen.1)

siehe auch

1)
EuGH, Urt. v. 7.7.2005 - C-418/02 - Praktiker
markenrecht/einzelhandel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1