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markenrecht:einstweilige_verfuegung

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Einstweilige verfuegung

§ 140 (3) MarkenG

Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

siehe auch

§ 140 MarkenG → Kennzeichenstreitsachen

markenrecht/einstweilige_verfuegung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1