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Verordnung EG Nr. 510/2006 → Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zu den wesentlichen Neuerungen gehört, dass nunmehr die Möglichkeit eines – nach der Veröffentlichung des Schutzantrags einzuleitenden – vorgeschalteten nationalen Einspruchsverfahrens eröffnet wird. Außerdem sind nunmehr sowohl die positive Entscheidung des DPMA als der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als auch die zugrundeliegende Fassung der Spezifikation zu veröffentlichen (vgl. Artikel 5 Abs. 5, Unterabsätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006).1)
Die Einspruchsfrist beträgt in Übereinstimmung mit der derzeitigen Frist zur Stellungnahme gemäß § 130 Abs. 4 MarkenG vier Monate (s. auch § 130 Abs. 4 MarkenG-Entwurf).2)
Künftig werden auch die positiven Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts im Prüfungsverfahren sowie – bei Eintritt der Rechtskraft der letzteren – die diesen zugrundeliegenden Fassungen der Spezifikation in Teil 7 des Markenblatts veröffentlicht (vgl. § 130 Abs. 5 und 6 MarkenG-Entwurf).3)
Das Formular für den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung (W 7007) und das Merkblatt über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen (W 7729) wurden aktualisiert. Zusätzlich stehen neue Formulare für den Einspruch im nationalen Verfahren nach Artikel 5 Abs. 5 und für den Einspruch auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (W 7010 und W 7011) sowie für den Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (W 7008) und den Löschungsantrag gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (W 7444) im Internet unter der Adresse <http://www.dpma.de/formulare/marke.html> zur Verfügung.4)
Verordnung EG Nr. 510/2006 → Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
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