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markenrecht:durch_benutzung_erlangte_unterscheidungskraft

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Durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft

Verkehrsdurchsetzung

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 3 Markenrichtlinie1) - der im deutschen Recht, unbeschadet der sprachlich leicht abweichenden Fassung, § 8 Abs. 3 MarkenG entspricht - ist Voraussetzung für eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft (d. h. eine Verkehrsdurchsetzung), dass ein wesentlicher Teil des angesprochenen Verkehrs die Marke mit einem konkreten Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt.2)

siehe auch

1)
Erste Richtlinie des Rates Nr. 89/104/EWG vom 21.12.1988
2)
BPatG, Entsch. v. 24. Januar 2007 - 32 W (pat) 134/04; m.V.a; EuGH, GRUR 2002, 804, 808, Nr. 65 - Philips
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