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BPatG, Entscheidung vom 21.01.2009 - 26 W (pat) 2/08 - CCCP:
Die Buchstabenfolge „CCCP“ stellt die in kyrillischen Buchstaben dargestellte Benennung der ehemaligen Staatsbezeichnung der „Union der sozialistischen Sowjetrepubliken“ dar. Damit eignet sich die angegriffene Marke, die betreffenden Waren ihrer geografischen Herkunft nach zu bezeichnen. Dass die vormalige Sowjetunion als Staat nicht mehr besteht (auch im Eintragungszeitpunkt nicht mehr bestand) und daher auch die einst hierfür verwendete Bezeichnung „CCCP“ keine offizielle Abkürzung mehr darstellt, hindert die Annahme einer beschreibenden geografischen Herkunftsangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht. Grundsätzlich ist auch eine veraltete Ortsbezeichnung als nicht schutzfähig zu erachten, wenn sie noch lebendig geblieben ist und von einem Teil des Verkehrs als Ortshinweis aufgefasst wird. Wenn zudem das nötige Freihaltebedürfnis zugunsten der einschlägigen Mitbewerber besteht, kann das notwendige Freihaltebedürfnis nicht in Abrede gestellt werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz 8. Aufl., § 8 Rdnr. 231; BPatGE 12, 210 ff. - Rixdorf).
Die Buchstabenfolge „CCCP“ ist als Ortsbezeichnung bei weiten Teilen der Bevölkerung aus eigener Kenntnis der Sowjetunion (die erst vor 16 Jahren untergegangen ist) sowie aus dem Geschichtsunterricht durchaus lebendig geblieben. Zudem gilt es auch die russischstämmigen Bevölkerungsteile in Deutschland („Spätaussiedler“) zu berücksichtigen, deren Zahl ca. 2 Millionen beträgt (vgl. BPatG BlPMZ 2005, 241 - Zeffir). Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2007 im Klageverfahren zwischen der Antragstellerin und dem Markeninhaber (vgl. a. a. O. - CCCP) ausführlich dargelegt hat, werde durch die betreffenden Waren der allgemeine Verkehr angesprochen, bei dem im Hinblick auf das Kürzel „CCCP“ zwar durchaus von einem gespaltenen Kenntnisstand auszugehen sei. Der breiten Öffentlichkeit sei das Kürzel „CCCP“ jedenfalls in einem solchen Grad geläufig, dass dieses Zeichen als ursprünglich staatliches Symbol und damit nicht herkunftskennzeichnend einordne. Dafür spreche vor allem, dass dieses Zeichen in erheblichem Umfang über einen langen Zeitraum dem Verkehr als staatliches Symbol gegenübergetreten sei und dessen Anschauungen damit besonders intensiv und nachhaltig geprägt habe. Gerade auf dem Bekleidungssektor sei die Bezeichnung „CCCP“ dem Verkehr in Form von Aufdrucken auf Trikots der Sportler z. B. bei den Olympischen Spielen oder den Fußball-Weltmeisterschaften sehr geläufig. Dieser Betrachtungsweise schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an.
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