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markenrecht:bindung_der_marke_an_den_geschaeftsbetrieb

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Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb

Bereits 1992 durch eine Gesetzesänderung ist die Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb weggefallen.

Bis zu diesem Zeitpunkt konnte eine Registermarke (damals: Warenzeichen oder Dienstleistungsmarke) nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem sie gehörte, auf einen anderen übergehen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 WZG in der bis zum 30. April 1992 geltenden Fassung).

Zudem setzte die Eintragung einer Registermarke das Bestehen eines Geschäftsbetriebs voraus (§ 1 Abs. 1 WZG). Fiel dieser später weg, so war die Marke löschungsreif (§ 11 WZG). Die Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb war ein traditioneller, zum ordre public gehörender Grundsatz des deutschen Warenzeichenrechts.(BPatG, Entsch. v. 17. Juni 2008 - 33 W (pat) 82/06; m.w.N.)).

In der Rechtsprechung und Literatur wurde sogar darauf hingewiesen, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG das Auseinanderfallen von Betrieb und Zeichen verhindern solle und damit insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich bezwecke, Täuschungen der Allgemeinheit zu verhindern.1)

Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die internationale Rechtsentwicklung mit dem am 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Erstreckungsgesetz und in einer weiteren Stufe mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetz fundamental geändert. Während mit § 47 ErstrG das Erfordernis der Angabe des Geschäftsbetriebs bei der Anmeldung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WZG a. F.) und der Löschungsgrund des Wegfalls des Geschäftsbetriebs (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG a. F.) aufgehoben und die freie Übertragbarkeit des Zeichens eingeführt wurde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WZG i. d. F. des ErstrG, später abgelöst durch § 27 MarkenG), entfiel mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes schließlich auch das bis dahin nach § 1 WZG vorausgesetzte Erfordernis des Bestehens eines Geschäftsbetriebs (zu den Hintergründen der Änderung vgl. amtliche Begründung zu § 47 ErstrG, BlfPMZ 1992, 246 f.).2)

Die grundlegende Änderung der rechtlichen Beziehung zwischen der Marke und ihrem Anmelder bzw. Inhaber wirkt sich auch bei der Auslegung von Schutz-hindernissen wie der Täuschungsgefahr aus. Denn eine Marke, die in Bezug auf ihren (gegenwärtigen) Anmelder bzw. Inhaber „falsch“ ist, kann heute jederzeit an einen anderen Verwender veräußert oder lizenziert werden, für den die Angabe „zutreffend“ ist. Es entspricht ersichtlich nicht dem Sinn „absoluter Schutzhindernisse“ (Überschrift des § 8 MarkenG), wenn eine Marke in der Hand des einen Anmelders oder Inhabers schutzunfähig und damit nicht eintragbar bzw. löschungsreif wäre, in der Hand eines anderen hingegen nicht beanstandet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Marke auch im Laufe eines Anmelde- oder Löschungsverfahrens übertragen werden kann und Beanstandungen damit allein durch Veränderungen der Inhaber- oder Lizenzlage ausgeräumt oder umgekehrt neu begründet werden könnten.3)

Eine Berücksichtigung von inhaberbezogenen Umständen würde darauf hinaus-laufen, dass das Patentamt im Eintragungs- oder Löschungsverfahren die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschungsgefahr letztlich anhand von Ver-mutungen über gegenwärtige und zukünftige Qualifikationen des Markenanmelders bzw. -inhabers und/oder anhand von Spekulationen über etwaige (Nicht-)Veräußerungen treffen müsste. Eine Ermittlung solcher Umstände wäre kaum zuverlässig möglich und würde auch nicht dem Charakter des kursorischen Registerverfahrens vor dem Patentamt entsprechen. Die Frage, ob eine bestimmte Verwendung einer Marke durch einen bestimmten Verwender eine Täuschungsgefahr hervorrufen und damit zur Löschung führen kann, ist vielmehr im Rahmen einer Klage auf Verfallslöschung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu klären.4)

siehe auch

1)
BPatG, Entsch. v. 17. Juni 2008 - 33 W (pat) 82/06; m.w.N.
2) , 3) , 4)
BPatG, Entsch. v. 17. Juni 2008 - 33 W (pat) 82/06
markenrecht/bindung_der_marke_an_den_geschaeftsbetrieb.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1