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Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
Gemäß § 30 (5) MarkenG bleiben vorherige Lizenzerteilungen an Dritte von einem Rechtsübergang oder einer Lizenzerteilung nach Absatz 1 dieser Vorschrift unberührt.
§ 30 (1) MarkenG → Markenlizenzen
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