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Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
§ 5 (2) S. 1 MarkenG → Unternehmenskennzeichen
§ 5 (2) S. 1, 1. Alt MarkenG → Geschäftsname
§ 5 (2) S. 1, 2. Alt MarkenG → Firma
§ 5 (2) S. 2 MarkenG → Geschäftsabzeichen
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
Nach § 5 (2) MarkenG gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden.1)
Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu.2)
Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient – ebenso wie der Name oder die Firma – dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin eine Namensfunktion beigemessen werden können 3)
Die besondere Geschäftsbezeichnung muss die organisatorische Einheit des Unternehmens bezeichnen (Beispielsweise ein Label einer Plattenfirma zur Kennzeichnung einer speziellen Musikrichtung). Dies gilt nicht, wenn diese Einheit eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
Die besondere Geschäftsbezeichnung ist unabhängig und zusätzlich zur Firma führbar.
Das Recht an der besonderen Geschäftsbezeichnung entsteht unabhängig von der Verkehrsdurchsetzung4)) nur durch den Willen des Geschäftsführers.
Die besondere Geschäftsbezeichnung unterliegt nicht §§ 17 ff. HGB. Sie ist daher für Leute interessant, die keine Firma führen können, wie z.B. Betreiber von Etablissements und Minderkaufleute.5)
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
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