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markenrecht:beschluss_ueber_die_wiedereinsetzung

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Beschluss über die Wiedereinsetzung

§ 91 (6) MarkenG

Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

siehe auch

§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung

markenrecht/beschluss_ueber_die_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1