In Verfahren nach der in § 146 Abs. 1 genannten Verordnung sind die §§ 146 bis 149 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
siehe auch
markenrecht/beschlagnahme_nach_der_verordnung_eg_nr._3295_94.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1