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markenrecht:begruendung_der_wiedereinsetzung

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Begründung der Wiedereinsetzung

§ 91 (3) MarkenG

Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung

markenrecht/begruendung_der_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1