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Der Schutz als Geschäftsbezeichnung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) setzt voraus, dass die Bezeichnung unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken. Diese Voraussetzungen der Schutzfähigkeit sind auch dann erfüllt, wenn zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs ein häufiger Familienname verwendet wird. Die Häufigkeit eines als Geschäftsbezeichnung verwendeten Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung.1)
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