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Ob dem Geschädigten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, weil er die unbefugte Überweisung durch aktives Tun oder das Unterlassen der erforderlichen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen ermöglicht hat, hängt davon ab, wie die Täter an die Kontodaten des Klägers gekommen sind und welche Sorgfaltsanforderungen den Kläger als Nutzer von Internet und Online-Banking gegenüber dem Beklagten trafen.1)
Es gilt in der Regel auch beim Online-Banking nur die allgemeine Pflicht, diejenige Sorgfalt anzuwenden, die von einem verständigen Menschen erwartet werden kann, um sich vor Schaden zu schützen. Maßstab ist daher die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt.2)
Für den konkreten Fall des Online-Bankings kann man von einem verständigen, technisch durchschnittlich begabten Anwender fordern, dass er eine aktuelle Virenschutzsoftware und eine Firewall verwendet und regelmäßig Sicherheitsupdates für sein Betriebssystem und die verwendete Software einspielt. Ebenso muss ein Kontoinhaber die Warnungen der Banken beachten, PIN und TAN niemals auf telefonische Anforderung oder Anforderung per E-Mail herauszugeben. Außerdem wird man von ihm erwarten können, dass er deutliche Hinweise auf gefälschte E-Mails und Internetseiten seiner Bank erkennt (sprachliche Mängel, deutlich falsche Internet-Adresse, Adresse ohne https://, kein Schlüsselsymbol in der Statusleiste).3)
Weitergehende Sicherheitsmaßnahmen wie etwa die Verwendung bestimmter, besonders leistungsfähiger Virenschutzprogramme oder spezialisierter Programme zum Schutz gegen bestimmte Schadsoftware, die Veränderung der Standard-Sicherheitseinstellungen von Betriebssystem und Programmen, das Arbeiten ohne Administratorrechte, die ständige Überprüfung der Zertifikate oder auch das Erkennen subtiler Abweichungen in der Internetadresse, würden die Sorgfaltsanforderungen dagegen überspannen.4)
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