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internetrecht:online-auktionen

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Online-Auktionen

Ein Internetauktionshaus kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.1)

Das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung des Auktionshauses als Störer in Betracht, wenn es mit seiner Internetplattform das Angebot gefälschter Waren ermöglicht, auch wenn das Auktionshaus selbst nicht Anbieter dieser Uhren ist.2)

Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Waren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Das Auktionshaus muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.3)

Dem Auktionshaus dürfen auf diese Weise aber keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Auktionshaus ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihm zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Waren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.4)

Haftung des Kontoinhabers für Fremdnutzung seiner Zugangsdaten

Abgrenzung privat/kommerziell

Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.5)

Die Konzentration der Artikel auf wenige Produktbereiche deutet ebenfalls auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr hin. Gleiches gilt für die Zahl der von Dritten erhaltenen Bewertungen. Eine Vielzahl von Käuferreaktionen nach früheren Auktionen des Anbieters legt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahe. Mehr als 25 derartiger „Feedbacks“ lassen Rückschlüsse auf eine geschäftliche Tätigkeit zu.6)

geschäftlicher Verkehr (Markenrecht)

siehe auch

1)
Pressemitteilung Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III
2) , 3) , 4)
vgl. Pressemitteilung Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III
5)
BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - I ZR 3/06 - Ohrclips
6)
BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - I ZR 3/06 - Ohrclips; BGH GRUR 2008, 702 Tz. 46 - Internet-Versteigerung III
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