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Nach § 3 Nr. 17a TKG sind „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste. In Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2002/21/EG, auf die Art. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG verweist, und in Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ist von öffentlich zugänglichen „elektronischen Kommunikationsdiensten“ die Rede. In der Sache besteht jedoch mit Blick auf das Merkmal der Öffentlichkeit kein Unterschied zwischen „der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Telekommunikationsdiensten“ und „öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten“.1)
Maßgebliches Kriterium für die öffentliche Zugänglichkeit der Telekommunikationsdienste ist, ob die in Rede stehenden Dienstleistungen einem unbestimmten Personenkreis zugänglich sind oder nicht.2)
TKG → Telekommunikationsgesetz
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