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internetrecht:niedergelassener_diensteanbieter

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Niedergelassener Diensteanbieter

§ 1 Nr. 2 TMG

Im Sinne dieses Gesetzes [→ Telemediengesetz] ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters.

siehe auch

internetrecht/niedergelassener_diensteanbieter.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1