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Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird.1)
Fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor.2)
Eine redaktionelle Tarnung wertet die Werbung für das beworbene Produkt wegen der großen Wertschätzung des Lesers für journalistische Beiträge erheblich auf, so dass dieser Werbeplatz für den Auftraggeber der Werbung deutlich attraktiver sein kann.3)
Ein Unterlassungsanspruch folgt aus dem Verbot einer „Schleichwerbung" gem. §§ 3, 4 Nr. 3 UWG sowie gem. §§ 3,4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 13 I 1 MDStV.4)
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