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internetrecht:juristische_person_und_personengesellschaft

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Juristische Person und Personengesellschaft

§ 2 S. 2 TMG

Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

siehe auch

internetrecht/juristische_person_und_personengesellschaft.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1