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Durch das Setzen eines Hyperlinks kann ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG auf der verlinkten Website jedenfalls in Gestalt der Werbung willentlich und adäquat-kausal unterstützt werden.1)
Das Verbot eines Hyperlinks kann z.B. dann gerechtfertigt sein, wenn es im Zusammenspiel mit § 95a UrhG dazu dient, eine Verletzung von urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechten der Antragstellerinnen, die ebenfalls verfassungsrechtlich nach Art. 14 GG geschützt sind (vgl. BVerfG ZUM 1999, 633, 636 - Heidemörder), zu erschweren, und wenn die Antragsgegnerin beim Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks positive Kenntnis davon hatte, dass die verlinkte Website rechtswidrigem Handeln dient. Ob die Antragsgegnerin sich den Inhalt der verlinkten Website zu Eigen gemacht hat, ist bei dieser Lage unerheblich.2)
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