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Bestandsdaten sind erforderliche personenbezogene Daten.
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, so weit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
Zu den Bestandsdaten zählen insbesondere Name und Anschrift des Nutzers.1)
Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter gemäß § 5 Satz 2 TDDSG Auskunft bezüglich Bestandsdaten an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.2)
Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
§ 6 TDDSG regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Nutzungsdaten durch den Diensteanbieter. § 3 Abs. 2 TDDSG bezieht sich, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt3), auch auf die Verarbeitung und Nutzung von Bestandsdaten.4)
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