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internetrecht:allgemeine_informationspflichten_der_diensteanbieter

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Allgemeine Informationspflichten der Diensteanbieter

Die Bestimmung des § 5 TMG setzt Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) um .

§ 5 (1) TMG

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien fol­gende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar er­reichbar und ständig verfügbar zu halten:
  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie nieder­ gelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm­ oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehen­ den Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontakt­aufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit an­geboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Auf­sichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschafts­register oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Register­nummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge­meine Regelung zur Anerkennung der Hochschul­diplome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus­bildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EGNr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, An­gaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter ange­hören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Rege­lungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifika­tionsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts­Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabedieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation be­finden, die Angabe hierüber.
§ 5 (2) TMG

Weitergehende Informationspflichten nach ande­ ren Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG. Danach müssen Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden Angaben, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben der Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.1)

Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet.2)

Als Kommunikationswege, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, können auch ein persönlicher Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder eine Kommunikation über Telefax angesehen werden.3)

Der Diensteanbieter ist aber in jedem Fall verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.4)

Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.5)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14 - Mehrwertdienstenummer; m.V.a. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07, Slg. 2008, I-7841 = NJW 2008, 3553 Rn. 40 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV
3)
BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14 - Mehrwertdienstenummer; m.V.a. EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 31, 35 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV
4)
BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14 - Mehrwertdienstenummer; m.V.a. EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 25 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV
5)
BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14 - Mehrwertdienstenummer
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