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Dr. Martin Meggle-Freund

halbleiterschutz:strafvorschriften

finanzcheck24.de

Strafvorschriften

§ 10 (1) HalblSchG

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Topographie nachbildet oder

2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, verbreitet oder zu den genannten Zwecken einführt.

§ 10 (2) HalblSchG

Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 10 (3) HalblSchG

Der Versuch ist strafbar.

§ 10 (4) HalblSchG

In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 10 (5) HalblSchG

Die Vorschrift des Gebrauchsmustergesetzes über die Einziehung (§ 25 Abs. 5) ist entsprechend anzuwenden

§ 10 (6) HalblSchG

Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

siehe auch

HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz

halbleiterschutz/strafvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1