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Im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention ist anerkannt, dass die Richter unabsetzbar sein und für eine gewisse Mindestdauer im Amt verbleiben müssen, wobei für Richter, die ohne Vergütung tätig werden, eine Amtszeit von drei Jahren für angemessen erachtet wird.1)
Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht die Unabsetzbarkeit und eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung der Richter als erforderlich an, um ihre Unabhängigkeit [Art. 97 (1) GG → Unabhängigkeit der Richter] zu gewährleisten.2)
Es bedürfe zudem Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung der Richter, die es ermöglichten, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen.3) Diese Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, im Gesetz ausdrücklich festgelegt seien.4)
Unabsetzbarkeit bedeute, dass Richter im Amt bleiben dürften, bis sie das obligatorische Ruhestandsalter erreicht hätten oder ihre Amtszeit, sofern diese befristet sei, abgelaufen sei. Dieser Grundsatz beanspruche zwar nicht absolute Geltung, doch dürften Ausnahmen nur unter der Voraussetzung gemacht werden, dass diese durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt seien und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werde (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 76).
Eine Abberufung von Richtern bei Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer schweren Verfehlung sei zulässig. Die Anforderungen des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 3 EUV an die richterliche Unabhängigkeit würden bei Disziplinarmaßnahmen allerdings nur gewahrt, wenn das Verfahren die erforderlichen Garantien aufweise, um jegliche Gefahr zu verhindern, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justitieller Entscheidungen eingesetzt werden könne.5) Dazu seien unter anderem Regeln erforderlich, die festlegten, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründeten und welche Sanktionen konkret anwendbar seien, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz in einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 GRCh niedergelegten Rechte in vollem Umfang sicherstellt, oder die die Möglichkeit festschrieben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten.6)
Art. 97 (1) GG → Unabhängigkeit der Richter
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